Nach Artikel14 und 15. der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev. Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf in der Sitzung am 16. April 2009 die nachstehende Kindertagesstättenordnung beschlossen.
Präambel
Die evangelischen Kindertagesstätten sind sozialpädagogische Einrichtungen mit einem
eigenem Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und der Nationalität der Eltern. Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern* erforderlich. Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Das jeweilige pädagogische Konzept der Kindertagesstätte ist Bestandteil der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit.**
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsform
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
§ 3 Angebot der Kindertagesstätten
§ 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
§ 5 Aufnahme
§ 6 Abmeldung und Kündigung
§ 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung
§ 8 Gesundheitsvorsorge
§ 9 Versicherungen
§10 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
§11 Beiträge
§12 Inkrafttreten
Anhang
§1
Geltungsbereich und Rechtsform
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Kindertagesstätten, die sich in der Trägerschaft der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf befinden.
Die Trägerschaft ist in einem Nutzungsvertrag zwischen der kommunalen Gemeinde Stockelsdorf und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf geregelt.
(2) Die Kindertagesstätten sind unselbständige Anstalten, betrieben nach privatem Recht.
§ 2
Anzuwendende Vorschriften
Die Arbeit der Kindertagesstätten geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättenbenutzungsordnung auf der Grundlage der staatlichen und für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche maßgebenden Vorschriften (KiTaG, SGB VIII., Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Tarifverträge) in der jeweils gültigen Fassung.
§3
Angebot der Kindertagesstätten
Die Kindertagesstätten nehmen in der Regel wie folgt auf:
- in den Elementargruppen Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in ihren Gruppen (gegebenenfalls auch in Integrationsgruppen)
- in den Krippengruppen in der Regel Kinder ab 0 Jahren, bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird.
- in der Familiengruppe Kinder ab 0 Jahren bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das 4. Lebensjahr vollendet wird
§4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
(1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel von montags bis freitags geöffnet Die Kernzeiten sind vormittags von 8 bis 12 Uhr, für den Ganztagsbetrieb von 7.30 bis 16.30 und für die Nachmittagsgruppen von 13.30 Uhr bis 16.30.
(2) Bei genügend starker Nachfrage richten wir uns gern mit einem flexiblen Angebot zwischen 7.00 und 17.30 auf die Bedürfnisse der Eltern ein, soweit es den Möglichkeiten der Einrichtungen entspricht. In diesem Rahmen kann die Kernzeit jeweils in 30-Minuten Einheiten aufgestockt werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes muss von den Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich beantragt werden.
Diese zusätzlichen Betreuungszeiten sollten in der Regel für ein Betreuungsjahr Bestand haben, jedoch mindestens für einen Monat.
(3) Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte drei Wochen und drei Tage geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirates vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres bekannt gegeben.
(4) Wird eine Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Teilnahmebeitrages erfolgt aus diesem Grund nicht.
§5
Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze.
(3) Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit.
(4) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in eine Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme müssen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden.
§6
Abmeldung und Kündigung
(1) Eine Abmeldung des Kindes ist jeweils nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai oder 30. Juni nicht entsprochen werden.
(2) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einem schriftlich begründeten Antrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.
(3) Für schulpflichtige Kinder endet das Betreuungsverhältnis am 31. Juli des letzten Betreuungsjahres automatisch ohne eine Kündigung.
(4) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten darüber erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen, ohne dass dadurch die Beitragspflicht automatisch erlischt. Die Erziehungsberechtigten werden vorab schriftlich informiert.
(5) Werden die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unbegründet nicht bezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. Dabei bleibt der Anspruch des Trägers auf Bezahlung der Beiträge in vollem Umfang, d.h. für das gesamte Betreuungsjahr, bestehen.
(6) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. Als wichtiger Grund ist auch der wiederholte Verstoß gegen die Benutzungsordnung anzusehen.
(7) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Benutzungsordnung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
§7
Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetz (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Auf eine pünktliche Einhaltung der Abholzeiten wird deshalb besonders hingewiesen, da sonst erhöhte Kosten für die Einrichtung entstehen, die bei wiederholten Überschreitungen der Abholzeit nach vorheriger Information den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
(4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung seinen Heimweg*** antreten, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
(5) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
(6) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob einige bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.
(7) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§8
Gesundheitsvorsorge
(1) Bei einer Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Bei der Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht benutzen (§ 34 Infektionsschutzgesetz, IfSG)
(3) Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
§9
Versicherungen
(1) Kinder, die in die Kindertagesstätte aufgenommen worden sind und deren Erziehungsberechtigte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert
auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten
Heimweg,
während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,
bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben
im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.B. bei
externen Unternehmungen.
(2) Besuchskinder sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
(3) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Heimweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(5) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
§10
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den § § 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
§11
Beiträge
Für die Nutzung der Kindertagesstätten werden von den Erziehungsberechtigten Beiträge nach der jeweils geltenden Kindertagesstättenbeitragsordnung erhoben. Die Beitragsordnung erlässt der Kirchenvorstand. Diese Beiträge sind jeweils bis zum 10.Tag eines jeden Monats im voraus zu zahlen und verstehen sich als 12 gleiche Teilbeträge eines Jahresbeitrages.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindertagesstättensatzung außer Kraft.
gez. Hans Kilian, Pastor gez. Nicole Thiel, Pastorin
1. Vorsitzender des Vorsitzende des Kirchenvorstandes Kindergartenausschusses









